Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 25 Auflösung des Wahlvorstandes
Stand: 10.06.2019
Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet
1.
mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
2.
im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder
3.
mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 GleibWV →
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- VG Berlin, 12.11.2021 – 5 K 314/20Zitiert von 3
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